Susohaus mit neuem Vereinsvorstand / 26. Juli 2019
Der Vorstand: Michael Stoll - Birgit Stoll - Rudolf Kotschi - Therese Brückmann-Olivier
Bei der laufenden Mitgliederversammlung des Susohauses - Neue Mystik im Dialog eV, Trägerverein des Susohauses in Überlingen wurde am 26. Juli 2019 ein neuer Vorstand für die Duration von vier Jahren gewählt. Als gleichberechtigte Mitglieder im Vorstand wurden Michael Stoll gewählt. Birgit Stoll, Rudolf Kotschi und Therese Brückmann-Olivier. (siehe Protokoll der Sitzung als pdf)
Vereinssatzung:
Präambel
„Heinrich Seuse
gibt gutherzigen Menschen
eine lichtreiche Weisung zu göttlicher Wahrheit
und vernünftigen Menschen einen richtigen Weg zu der
allerhöchsten Seligkeit.“ * Der Mystiker und Dichter vom
Boden fordert uns heraus. Was habe ich zu tun? Wie finde
ich den mir gegebenen Sinn? Heinrich Seuse
wirkt als Vorbild, um in der
klärenden Bewegung eigene
Nahrung zu erhalten, sind
sie Auftrag und
Aufgabe.
* gemäß der Vorrede des Exemplars Heinrich Seuse, MS 2929, Straßburger Handschrift, 14. Jahrhundert
SATZUNG
des Vereins
SusoHaus - Neue Mystik im Dialog
Sitz: SusoHaus - Neue Mystik im Dialog in Überlingen am Bodensee
(Fassung nach Beschluss vom 20. Juli 2018)
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „SusoHaus-Neue Mystik im Dialog“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i. Br. eingetragen.
2.
Sitz des Vereins ist Überlingen
3.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Der Verein setzt sich zum Ziel, das Wissen um die mystische Spiritualität, insbesondere der Heinrich Seuses (Suso), zu pflegen und Antworten entsprechend einer lebenspraktischen, zeitgemäßen Spiritualität zu entwickeln.
3.Der Verein setzt außerdem auf das Ziel, das SusoHaus in der SusoGasse 10 in Überlingen am Bodensee als Ort der Stille, der schöpferischen Arbeit und der kulturellen Begegnung, sowie der Erinnerung an das Leben und Werk, die Heinrich Seuses zu ermöglichen.
4.Der Verein tritt als Vertragspartner der Stadt Überlingen eines Erbpachtvertrages der Immobilie Suso-Gasse 10 auf, und sorgt für dessen Möglichkeiten zur Aufbringung finanzieller Mittel, um den laufenden Betrieb zu gewährleisten; Insbesondere trägt er die Verantwortung für die öffentliche Begehung des Gedächtnisraumes Heinrich Seuse und einer entsprechend sachkundigen Führung.
The club can also at a sense its satzungsmäßige bestimmung about the suso house beyond active its.
5.Der Verein ist gemeinnützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede juristische Person, Personenvereinigung und jede natürliche Person sein, die am Sinn und Zweck des Vereins interessiert ist.
2.Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei dem Vorstand des Vereins beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3.Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des laufenden Geschäftsjahres durch Kündigung, das Einvierteljahr vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres wird gerichtet.
4.Die Mitgliedschaft erlischt sofort bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Einzelmitgliedern durch Tod und Generell durch Ausschluss, den Vorstand bei Beitragsverzug trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung und in anderen schwerwiegenden Fällen kann angegeben werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss kann das davon betroffene Mitglied Stellung nehmen. Dazu ist ihm eine angemessene Frist zu setzen.
5.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine bestimmten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
6.Hervorragende Förderer, die nicht Vereinsmitglieder werden, können vom Vorstand zu Ehrenmitglie-dern ernannt werden.
§ 4
Beitragsleistungen, Haushaltsplan, Jahresabschlussrechnung, Überschüsse, Entgelte
1.Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.Der Vorstand stellt jedes Jahr bis zum letzten Ende des Jahres einen Haushaltsplan über die Verwendung der Mittel fest. Zur Mitgliederversammlung wird eine von den Rechnungsprüfern geprüfte Jahresabschlussrechnung vorgelegt.
3.Rechnungsmäßige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4.Bei Bedarf können Vereinsämter der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages, einer freien Honorarvereinbarung oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6
Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier gleichberechtigten Personen. Angestrebt wird eine Anzahl von je zwei Frauen und zwei Männern.
2.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Duration von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder vorzeitig abrufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
4.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die letzten sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
5.Der Vorstand hat gemeinschaftlich alle Geschäfte zu erledigen, die der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
6.Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglied im Verein sein und üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Mit ihrer Tätigkeit innerhalb der Vorstandschaft dürfen keine Eigeninteressen verbunden sein. Im anderen Falle verzichten sie grundsätzlich auf ihr Stimmrecht.
7.Der Leiter des Suso-Hauses nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.Der Leiter des Suso-Hauses wird die Aufgabe der Gestaltung des geistig-kulturellen Lebens im Suso-Haus übertragen. Außerdem hat er die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Hauses zu fördern.
§ 7
Mitgliederversammlung
1.Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
The one of the board of the daily order under beachtung der Einladungsfrist von drei Wochen.
2.Zur Mitgliederversammlung soll die Jahresrechnung gemäß § 4 (2) vorgelegt werden. Die Beschlüsse werden - mit Ausnahme der Beschlüsse zu den in den §§ 8 und 9 vorgesehenen Fällen - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3.Der ordentliche Mitgliederversammlung ist ein über den rechnerischen Jahresabschluss hinausgehender mündlicher Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Im Anschluss daran muss eine allgemeine Aussprache zugelassen werden.
4.Die ordentliche Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu befinden. Sie haben zwei Rechnungsprüfer, die jeweils für das folgende Rechnungsjahr bestellt werden. Die Rechnungsprüfer werden alle vier Jahre gewählt.
5.Abstimmungen erfolgen in der Regel offen und nach einfacher Mehrheit, auf Antrag auch geheim. Wahlen erfolgen in der Regel geheim, davon können entbunden werden.Abwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen; der Bevollmächtigte kann lediglich eine Vertretung wahrnehmen.
6.Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand einberufen.
Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks and the reason erfordert.
7.Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt und können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 9
Auflösung des Vereins
1.Die Mitgliederversammlung, welche Auflösung des Vereins soll, ist eine erste von 6 Wochen einzuberufen. Für Ihre Auflösung ist eine dreieckige Mehrheit der gesamten Vereinsmitglieder erforderlich. Sind auf dieser Membererversammlung, also nicht zuletzt drei Viertel aller Mitglieder anwesend.
2.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung von Kunst und Kultur des Vereinszwecks.
Überlingen, den 20. Juli 2018